Vereinssatzung
§1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 06.06.1949 in Oppertsau gegründete Sportverein führt den Namen "Siegtaler Sportfreunde e.V." und ist Nachfolger des 1911 gegründeten SV Opsen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland- Pfalz und der zuständigen Landesverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Oppertsau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied am 08.September 1960 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsstellerdie Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Bei Wiedereintritt in den Verein kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr festsetzen.
§3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden, wegen
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) eines schweren verstoßes gegen die Interessen des Verein oder groben unsportlichen Verhaltens
d) unehrenhafter Handlungen
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zu zustellen.
§4
Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des vereins.
§5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahran. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.
3 Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§6
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstarfe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zu zustellen.
§7
Vereinsorgane
1. Organe des veireins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand
§8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer frist von 14 tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvetreter und zwar durch veröffentlichung in den vereinsaushängekästen, der Rhein- zeitung und den Mitteilungsblättern der gemeinde Windeck und der Verbandsgemeinde Hamm/Sieg. Zwischen dem Tag der Einladung und dem termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ausserordentliche Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantragauf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Ergebn sich mehrere Vorschläge, kann geheim abgestimmt werden.
§9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Geschäftsführer soei dem Jugendleiter. Innerhalb des Vorstandes können Ämter in Personalunion gewählt werden.
2. Der Vorsotzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinnderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend ses vereins gewählt (vgl. §5 Ziff.2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Vertreter der Abteilungen der Abteilungen werden von den Abteilungen gewählt.
5. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
7. der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer un der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter haben Stimmrecht in jedem Ausschuss.
§10
Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) der 2. Geschäftsführer
c) der 2. Kassierer
d) der 3. Kassierer
e) der 2. Jugendleiter
f) der Pressewart
g) die Abteilungsleiter
h) die Übungsleiter
i) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
j) die Vertreter der Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
k) die Kassenprüfer
l) die Beisitzer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§11
Ausschüsse
1. Für die Bereiche Jugend-, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport
drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind, dem leiter für breiten- und Freizeitsport und dem Leiter für Wettkampfsport
b) Breiten- und freizeitsprt
Leiter der Sportabteilungen oder dessen Beauftragte, dem Leiter für Jugendsport und dem Leiter für Frauensport
c) Wettkampfsport
die leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter, dem Leiter für Jugendsport und dem Leiter für Frauensport.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom vorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§12
Abteilungen
1. Für die im verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergende Kassenprüfung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des vereinsvorstandes.
§13
Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14
Wahlen
1. Die Mitglieder des vorstandes werden auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die zu wählenden Mitglieder des Mitarbeiterkreises sind jährlich zu wählen. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§15
Kassenprüfung
1. Die Kasse des vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die entlastung des Kassierers.
§16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des vereins wird sein vermögen der Ortsgemeinde Fürthen, 57539 Fürthen, zur treuhänderschaft übergeben und nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege von Leibesübungen weiterhin Verwendung finden darf
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
14. Januar 1978
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